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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

EINLEITUNG

Falls Sie als Ausländer die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Neben der Grundleistung für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches können Sie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen (z.B. für Pflege, Eingliederungshilfe) erhalten.

ZUSTAENDIG

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können unter anderem Ausländer haben, die

  • als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung haben,
  • eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind,
  • Ehepartner oder minderjährige Kinder von Anspruchsberechtigten sind oder
  • einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet abgelehnt worden ist.

ABLAUF

Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen. Vorrang haben zudem Ansprüche gegenüber Dritten, soweit dadurch der erforderliche Lebensunterhalt gedeckt werden kann.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen.

Die Leistungsberechtigung endet

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden.

UNTERLAGEN

  • gültiger Reisepass des Antragstellers und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Bei der zuständigen Behörde erfahren Sie, welche weiteren Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen.

KOSTEN

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz belaufen sich auf ungefähr 75 bis 80 Prozent der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (VB). Damit wird der tägliche Bedarf (z.B. an Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege) gedeckt.

Bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden die erforderlichen Leistungen gewährt.

Leistungen werden grundsätzlich in Form von Sachleistungen gewährt. Zusätzlich wird ein monatliches Taschengeld ausbezahlt. Außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Geldleistungen gewährt werden.

Leistungseinschränkungen können sich ergeben, wenn

  • die Einreise zu dem Zweck erfolgte, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder
  • die Aufenthaltsbeendigung durch eigenes Zutun verhindert wird.

RECHTSGRUNDLAGE

Asylbewerberleistungsgesetz